- Liefer- und Montagebedingungen
- 1. Angebot, Auftragserteilung und Lieferungsumfang
- 1.1. Offerten sind freibleibend. Alle mündlichen
Bestellungen und Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung der Lima Kälte AG.
- 1.2. Der Lieferumfang geht aus der dem Auftrag zugrunde
liegenden Offerte, wo eine solche fehlt, aus dem Prospekt hervor. Alle im
vorangehenden Lieferungsumfang nicht ausdrücklich aufgeführten Apparaturen,
Zubehöre, Montageeinrichtungen und Arbeitsleistungen sind in der Lieferung
nicht inbegriffen. Insbesondere gehen alle bau- und installationsgewerblichen
Arbeiten wie Maurer-, Gipser-, Maler-, Schreiner- und Zimmermannsarbeiten, alle
elektrischen Installationen inklusive Zubehör wie Sicherungsgruppen, Schalter,
Schützen, Lampen, etc. sowie alle sanitär- und heizungstechnischen
Installationen wie Wasser- Abwasser- und Heizungsanschlüsse, sowie Armaturen
wie Ventile, Hähnen, Druckreduzierventile, Abläufe, etc. zu Lasten des Käufers.
1.3. Die Verantwortung für das Einholen von Baubewilligungen und Energienachweisen liegt beim Anlagenbesitzer / -betreiber. Bei Beanstandungen durch Behörden, gesetzlich erwirktem Rückbau o.ä. lehnt die Lima Kälte AG jede Haftung ab. - 2. Lieferung und Lieferfrist
2.1. Die Lieferung erfolgt, soweit zugänglich, per Lastwagen franko Haus, sonst franko Bahn- oder Talbahnstation. Für das Abladen und den Weitertransport zum Aufstellungsort hat der Käufer auf seine Rechnung und Gefahr Hilfskräfte zu stellen.
2.2. Beschädigungen hat der Käufer oder sein Beauftragter bei Auslieferung unverzüglich auf dem Transportrapport festzuhalten, bevor er die Entgegennahme mit seiner Unterschrift bestätigt. Nachträgliche Forderungen können nicht anerkannt werden. - 3. Lieferfrist
- Die vereinbarte Lieferfrist beginnt ab Auftragserteilung und
Klarstellung aller fraglichen Punkte sowie der Einhaltung der
Zahlungsbedingungen. Wenn die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so
darf der Käufer deswegen den Auftrag nicht annullieren und hat keinen Anspruch
auf Schadenersatz. Die Lima Kälte AG wird erst durch Ansetzung einer auf
mindestens zwei Monate bemessenen Nachfrist in Verzug gesetzt. Die Liefer- oder
Nachfrist ruht, solange die Beschaffung infolge von Streiks, Aussperrungen, Transporthindernissen,
Betriebsunterbrechungen zufolge höherer Gewalt, staatlicher Massnahmen oder
Unruhen verunmöglicht ist. Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht
geliefert, so sind sowohl der Käufer als auch die Lima Kälte
AG berechtigt, auf die nachträgliche Lieferung bzw. Teillieferung des in
Verzug geratenen Objekts (Apparat) zu verzichten. Die Lima Kälte AG ist dann
zur Herausgabe der erhaltenen, auf das in Verzug geratene Objekt (Apparat)
bezogenen Anzahlung, ohne Zins und unter Ausschluss jeglicher
Schadenersatzansprüche, verpflichtet. Sie ist weiter berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet, teilweise bereits gelieferte Materialien zurückzunehmen.
- 4.Annahme
- Weigert sich der Käufer, das Kaufobjekt im festgesetzten
Zeitraum abzunehmen, so ist die Lima Kälte AG berechtigt, ihm eine Nachfrist
von acht Tagen anzusetzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist steht ihr die
Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten zu:
Hinterlegung auf Gefahr und Kosten am Ort, wo sich die Sache befindet, Geltendmachung des vertraglichen Kaufpreises zuzüglich Verspätungsschaden.
Rücktritt vom Vertrag, wobei mindestens 25% des Verkaufspreises als konventionsweise vereinbarter Schadenersatz beansprucht werden kann. Der Nachweis eines grösseren Schadens bleibt vorbehalten. - 5. Garantie
- 5.1. Lima Kälte AG garantiert für die Funktion und die offerierte Leistungsfähigkeit des Objektes während der Dauer eines Jahres ab Auslieferung.
- 5.2. Die Garantieleistung umfasst sämtliche von der Lima Kälte AG gelieferten Anlagenteile und Apparate, soweit auftretende Mängel nicht auf Bedienungsfehler, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, ausgebliebene Wartungsarbeiten, höhere Gewalt oder normale Abnützung zurückzuführen sind. Schäden infolge Erosion, Korrosion und Elektrolyse sind ausgeschlossen. Ferner werden die im Lieferumfang aufgeführten Temperaturen garantiert, vorausgesetzt, die Belastung der Anlage entspricht den Grundlagen des Vertrags und den Normen. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass bestehende oder nicht durch die Lima Kälte AG erstellte Isolationen den Anforderungen genügen und sich in einwandfreiem Zustand befinden. Verschleissteile , z.B. Filter, Dichtungen , O-ringe etc., oder Betriebsmittel z.B. Kältemittel oder Öl, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- 5.3. Die Garantiepflicht erlischt, falls an den Anlagen oder
Apparaten zusätzliche Arbeiten oder Änderungen durch den Käufer oder Dritte
ausgeführt werden. Sie beschränkt sich ausschliesslich auf die Anlagen oder
Apparate als solche oder auf Teile davon. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Folgeschäden, Wandlung oder Minderung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.4. Beschränkt sich die Leistung der Lima Kälte AG auf die Ergänzung oder den Umbau einer bestehenden Anlage, so erstreckt sich die Garantie ausschliesslich auf die neuen, von uns gelieferten Teile. Es besteht weder eine Funktions- noch eine Leistungsgarantie für solche Anlagen oder Apparate als Ganzes. - 6. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
- 6.1. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken. für ununterbrochene Montage während der ortsüblichen Arbeitszeit und gleich anschliessender Inbetriebsetzung. Bei wiederholten Unterbrüchen infolge Verzögerung der übrigen baulichen Arbeiten behält sich die Lima Kälte AG die Verrechnung der Mehrkosten vor.
- 6.2. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
einschliesslich aller Verzugszinse behält sich die Lima Kälte AG das Eigentum
am Vertragsobjekt vor. Sie ist ermächtigt, den Vorbehalt am zuständigen Orte
eintragen zu lassen. Bei Wechsel des Wohnorts ist der Käufer verpflichtet, der
Lima Kälte AG innert 10 Arbeitstagen Mitteilung zu machen.
6.3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so wird ab Verfall der Zahlungstermine ein Verzugszins von 7% angerechnet und die Lima Kälte AG kann wahlweise entweder das Eigentumsrecht geltend machen und den Kaufgegenstand unter Geltendmachung eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückfordern, wobei diese Entschädigungen einem Betrag von monatlich 7% des vereinbarten Kaufpreises entsprechen, oder sie kann den Kaufpreis zuzüglich die entsprechenden Verzugszinsen geltend zu machen.